Arbeitsbewilligungen für ausländische Mitarbeiter…

…wird von Bau-Stein Treuhand GmbH erledigt

Ausländer in der Schweiz und Arbeitsbewilligungen

Nach wie vor übt die Schweiz eine grosse Anziehungskraft auf ausländische Arbeitnehmer oder Erwerbstätige aus. Das liegt vor allem daran, dass in der Schweiz das Gehaltsniveau im Vergleich zu anderen Ländern sehr hoch und die Arbeitslosenrate gleichzeitig niedrig ist. Das wissen natürlich auch die Ausländer, die bei uns arbeiten wollen. Aus diesem Grund hat sich die Zahl der ausländischen Arbeitnehmer in der Schweiz in den letzten Jahren kontinuierlich erhöht.

Für Sie als Arbeitgeber sind in diesem Zusammenhang einige rechtliche Grundlagen zu beachten. Dazu gehören unter anderem die Zulassung, der Aufenthalt, Melde- und Bewilligungspflichten sowie verschiedene Ausweise. Wir haben uns intensiv mit diesem Thema auseinandergesetzt und können Ihnen erfolgreiche Hilfestellungen bieten, wenn Sie ausländische Mitarbeiter einstellen möchten. Neben der Kontrolle, ob alle notwendigen Papiere vorhanden sind, können wir für Sie

Das duale System in der Schweiz

Für Ausländer ist es nicht ganz einfach, in der Schweiz zu arbeiten. Sie benötigen auf jeden Fall eine Bewilligung. Ob diese erteilt wird, hängt von verschiedenen Faktoren ab. So spielen zum Beispiel das Herkunftsland, die Ausbildung oder besondere Fähigkeiten und festgesetzte Quoten eine grosse Rolle.

Ausserdem gibt es bei uns ein duales System für alle Ausländer und Ausländerinnen, die sich hier um Arbeit bemühen. Bürger aus Staaten der EU und der Europäischen Freihandels Assoziation profitieren von einem freien Personenverkehr und haben grundsätzlich die Möglichkeit, sich für drei Monate in der Schweiz aufzuhalten, um nach einer passenden Arbeitsstelle zu suchen. Bei Bedarf kann dieser Zeitrahmen auf sechs Monate verlängert werden.


Melden Sie sich gleich heute bei uns, damit wir besprechen können, was wir für Sie tun können


Ausländische Arbeitnehmer der zweiten Kategorie

Zur zweiten Kategorie gehören alle Länder der sogenannten Drittstaaten. Als Drittstaaten werden die Länder bezeichnet, die nicht der EU angehören. Diese Arbeitnehmer müssen vor ihrer Einreise einen Arbeitsvertrag und eine gültige Arbeitsbewilligung haben. Ein Stellenangebot für diese Arbeitnehmer ist noch nicht ausreichend, um eine Bewilligung zu bekommen.

Die Familienangehörigen aller ausländischen Personen dürfen sich unabhängig von ihrer Nationalität bei Einhaltung bestimmter Bedingungen ebenfalls in der Schweiz niederlassen. Als Familienangehöriger gelten Ehepartner oder Ehepartnerin, Kinder, die noch keine 21 Jahre alt sind, oder wenn eine Person das Pflege- oder Sorgerecht hat.

In dem Fall spielt das Alter keine Rolle. Für das Ausstellen einer Bewilligung sind ausschliesslich die Kantone zuständig, in denen die Tätigkeit ausgeübt werden soll. Genauere Informationen darüber, welche Vorschriften für wen gelten, erteilen wir Ihnen gern in einem persönlichen Gespräch.

 

Vorschriften für Mitglieder aus der EU oder einem EFTA-Staat

Für diese genannten Personen gilt das Personenfreizügigkeitsabkommen, das seit 2002 in Kraft ist und seitdem mehrfach aktualisiert wurde. Nach diesem Abkommen dürfen Bürger und Bürgerinnen aus den genannten Staaten in die Schweiz einreisen und sich hier niederlassen, um sich eine Stelle zu suchen oder selbstständig zu arbeiten.
Für einige Länder gibt es allerdings noch zusätzliche Einschränkungen. Dazu gehören Bürger und Bürgerinnen aus Rumänien, Bulgarien und Kroatien. Für sie gibt es eine Kontingentierung und das Prinzip des Inländervorrangs.

Aufenthalt und Niederlassung in der Schweiz

Für Staatsangehörige des Beitrittsgebietes gelten für den Aufenthalt bestimmte Kategorien, die durch Buchstaben definiert werden. So werden kurz Aufenthaltsbewilligungen durch den Buchstaben L gekennzeichnet. Die Gültigkeitsdauer für diese Bewilligung hängt mit der Dauer des Arbeitsvertrages zusammen. In der Regel wird sie für 3 bis 12 Monate erteilt. Diese Bewilligung wird für Personen erteilt, die ein befristetes Arbeitsverhältnis von unter einem Jahr haben. Wer aktiv in der Schweiz auf der Suche nach einem Arbeitsplatz ist, kann diese Bewilligung ebenfalls für zwölf Monate beantragen. Vor Ablauf der Frist kann der Ausweis erneuert werden. Den Personen steht ein Wechsel des Arbeits- und Wohnortes frei.

Arbeitnehmer, der EU- und EFTA-Staaten, die bis zu drei Monaten in der Schweiz einer Beschäftigung nachgehen, müssen sich lediglich der Meldepflicht unterziehen. Bei einer Verlängerung der Arbeitstätigkeit muss die Aufenthaltsbewilligung beantragt werden und eine Anmeldung in der Wohngemeinde erfolgen.

Für Staatsangehörige der EU 17, also der alten EU-Staaten und der EFTA-Staaten, die weniger als drei Monate in der Schweiz angestellt sind oder selbstständig arbeiten, trifft die 90-Tageregel zu. Diese Personen benötigen keine Bewilligung, müssen sich aber in der Wohngemeinde anmelden. Die Anmeldung hat vor der Aufnahme der Arbeit zu erfolgen. Zur Vereinfachung kann sie auch online durchgeführt werden.
Inwieweit die Angehörigen der übrigen EU-Staaten diese vereinfachte Regelung in Anspruch nehmen dürfen, können wir für Sie klären oder Sie erkundigen sich auf den zuständigen Ämtern. Angehörige aus Drittstaaten können ebenfalls für kurzfristige Einsätze ohne Bewilligung in der Schweiz tätig werden, wenn sie mindestens seit einem Jahr im europäischen Arbeitsmarkt beschäftigt sind.

Aufenthaltsbewilligungen und Niederlassungsbewilligungen hängen eng mit der Arbeitsbewilligung zusammen. Der B-Ausweis ist für Personen bestimmt, die entweder einen unbefristeten Arbeitsvertrag haben oder seit mindestens zwölf Monaten beschäftigt sind. Die Bewilligung wird für fünf Jahre ausgestellt und kann jeweils um fünf Jahre verlängert werden, wenn die vorgenannten Bedingungen noch erfüllt werden. Bei Arbeitslosigkeit von mehr als zwölf Monaten kann die Verlängerung auf ein Jahr verkürzt werden. Der B-Ausweis ist auch für Personen gedacht, die sich mit ihren finanziellen Mitteln ohne Beschäftigung in der Schweiz selber unterhalten können oder sich selbstständig gemacht haben. Eine Niederlassungsbewilligung erhalten Personen der alten EU-Staaten und der EFTA nach fünf Jahren ordentlichen ununterbrochenen Aufenthalts in der Schweiz. Personen der übrigen EU-Staaten können den C-Ausweis nach zehn Jahren bekommen.

Falls Sie nicht zu dem genannten Personenkreis gehören, kann es trotzdem möglich sein, sich für einen längeren Zeitraum in der Schweiz aufzuhalten. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf, um zu klären, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen.

Ihr Ansprechpartner

Stefan Liebler
Geschäftsführer

Bau-Stein Treuhand GmbH
Talstrasse 20
8001 Zürich

044 500 21 31
sl@bau-stein-treuhand.ch

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Verkauf

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