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Liebhaberei oder Selbstständigkeit?

Zwischen einer Liebhaberei und einer selbstständigen Erwerbstätigkeit liegt manchmal nur ein schmaler Grat. Allerdings kann der Unterschied steuerrechtliche Folgen haben. Das Bundesgericht urteilt, dass jede selbstständige Erwerbstätigkeit auf Gewinn aus sein muss, das gilt für die Geeignetheit ebenso wie für die Strebigkeit.

Die Abgrenzung ist nicht immer leicht

Während die Liebhaberei aus persönlichem Interesse betrieben wird und nicht zwingend zu Einkünften führt, sind diese bei der selbstständigen Erwerbstätigkeit notwendig. Das hat auch steuerliche Auswirkungen: Die Verluste einer Liebhaberei können nicht abgezogen werden. Allerdings müssen auch die Gewinne aus der Liebhaberei dafür nicht versteuert werden.

Wird über Jahre hinweg nur Verlust produziert, geht die Steuerverwaltung in der Regel von Liebhaberei aus. Dabei betrachtet das Finanzamt durchaus nicht nur das vergangene Jahr, sondern nimmt mehrere Jahre in den Blick. Schließlich kann es gerade in der Gründungszeit über eine lange Zeit hinweg nur Verluste geben, bevor der erste Gewinn kommt. Ist ein solcher Gewinn zu erwarten, geht das Finanzamt von einer selbstständigen Erwerbstätigkeit aus, falls nicht – nun, dann subsummiert es die Tätigkeit unter Liebhaberei und lehnt den Abzug der Verluste ab.

Zwei Kriterien werden beurteilt
Auch wenn jeder Fall einzigartig ist und damit auch einzeln beurteilt werden muss, hat das Finanzamt – und manchmal später auch das Bundesgericht – zwei Kriterien, nach denen es urteilt. Diese beiden sind die sogenannte Gewinngeeignetheit und die Gewinnstrebigkeit.
Die Gewinngeeignetheit: Eignet sich die Tätigkeit überhaupt dazu, einen Gewinn zu erzielen? Während ein Roulettespiel eher nicht zum Gewinn geeignet ist, kann das Sammeln und Verkaufen von Dingen durchaus dazu geeignet sein.
Die Gewinnstrebigkeit: Hier schaut das Finanzamt darauf, ob derjenige, der beispielsweise ein Gewerbe betreibt, überhaupt genug Zeit dafür hat, dass er Gewinn erzielt.

Beispiel: Das Führen eines Bauernhofes
Im August 2018 wertete die Steuerbehörde das Führen eines Bauernhofes als Liebhaberei und entzog ihr damit den Status einer selbstständigen Erwerbstätigkeit. Das wurde später vom Bundesgericht bestätigt. Da der vormalige Landwirt inzwischen in Vollzeit abhängig erwerbstätig war, fehlte ihm die Zeit, sich um den Betrieb zu kümmern – und damit die Gewinnstrebigkeit. Auch der geringe Umsatz im entsprechenden Jahr wurde von den Richtern als nicht mehr Gewinngeeignet gewertet. Damit konnte der Betroffene die entstandenen Verluste nicht mehr steuerlich geltend machen und abziehen.

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