Mit Beteiligungen das Start-Up finanzieren
Für die Gründung eines Start-Ups wird in der Regel auch Geld benötigt. Das kann entweder von Banken, von einer externen Finanzierung, aber auch durch die Beteiligung der Mitarbeiter kommen.
Wie sich Finanzierungen generieren lassen
Verfügen die Gründer eines Start-Ups nicht über genügend eigenes Geld, sind sie auf zusätzliches Geld angewiesen. Besonders in der ersten Zeit reichen die Umsätze in der Regel nicht aus, um die Aufbauphase zu stemmen. Oft sind allerdings die Banken nicht bereit, in die noch unsichere Zukunft der Start-Ups zu investieren. Daher sollte sich jeder Gründer frühzeitig überlegen, ob er seine Mitarbeiter beteiligen möchte oder wie er Investoren gewinnen möchte.
Der Beteiligungsspiegel definiert beispielsweise, wie der Gründer, seine Mitarbeiter und potentielle Investoren am Start-Up beteiligt werden. Es gibt allerdings Investoren, die es bevorzugen, wenn die Gründer selbst die Mehrheit der Anteile halten. Das sollte berücksichtigt werden, wenn der Beteiligungsspiegel festgelegt wird. Sollen steuerliche Folgen vermieden werden, müssen Verschiebungen des Beteiligungsspiegels, die zu einem späteren Zeitpunkt notwendig sind, zum aktuellen Verkehrswert erfolgen.
Die eigenen Mitarbeiter am Start-Up beteiligen
Werden die eigenen Mitarbeiter am Start-Up beteiligt, binden sie sich enger an das Start-Up und haben ganz andere Anreize, dass alles erfolgreich abläuft. Aus steuerlichen Aspekten ist in diesem Fall eine Kapitalbeteiligung sinnvoll. Das können sowohl Anteile an der GmbH sein, als auch Aktien. Die eigenen Mitarbeiter sollten so früh wie möglich am Start-Up beteiligt werden, da zu dieser Zeit der Anteilswert noch relativ niedrig ist. Beteiligen sich die Mitarbeiter zu den Verkehrswerten, haben sie die Möglichkeit auf einen steuerfreien Kapitalgewinn, wenn das Start-Up gelingt. Werden die Anteile nicht mit dem Verkehrswert, sondern einem anderen Wert bestimmt, gilt diese Berechnung auch, wenn die Anteile später verkauft werden.
Verkauf des Start-Ups
Ist ein Start-Up erfolgreich, kommt es oft vor, dass es von Investoren oder von grossen Unternehmen gekauft wird. Die Verkäufer können dabei oft hohe Kapitalgewinne generieren. Der Gewinn selbst wird aus der Differenz zwischen dem Verkehrswert bei der Beteiligung und dem Verkehrswert zum Verkauf berechnet. Gehören die Anteile der Verkäufer zu ihrem privaten Vermögen, bleibt der Gewinn steuerfrei.
Allerdings sollte der Kaufvertrag keine Earn Out Klausel enthalten – diese prüft die Steuerbehörde gerne genauer, besonders dann, wenn gleichzeitig ein Konkurrenzverbot enthalten ist. Stufen die Finanzbehörden die Earn Out Klausel und das Konkurrenzverbot als Entschädigung für die geleistete Arbeit, werten sie den Gewinn nicht mehr als Kapitalgewinn, sondern als Erwerbseinkommen – und auf dieses sind Steuern fällig. Ein Konkurrenzverbot ist für den Verkäufer gewissermaßen ein Arbeitsverbot – auch dann werten die Finanzbehörden mindestens einen Teil des Erlöses als Erwerbseinkommen.