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Schenkung an Kinder mit rückgewährten Darlehen ist Steuerumgehung

Im Grunde genommen ist es eine äusserst simple und durchaus auch nachvollziehbare Idee innerhalb der Familie Kapital hin- und herzuschieben um auf diese Weise Steuern einzusparen. Wohlhabende Eltern konnten ihren Kindern eine Schenkung geben und sich anschliessend bei den ebenfalls wohlhabenden Kindern ein Darlehen gewähren lassen. Auf diese Weise wurde der Schweizer Fiskus umgangen doch das Schweizer Bundesgericht hat nunmehr mit einem Urteil des Aktenzeichens 2C_842/2016 diesem Vorgang einen Riegel vorgeschoben.

Steuerumgehung nunmehr per Gerichtsurteil festgelegt

Der Fall, der diesem Urteil zugrunde lag, folgte dem vorgenannten Prinzip. Ein Elternpaar schenkte seinen drei Kindern jeweils 3.000.000 Schweizer Franken. Nicht jedoch aus purer Gutherzigkeit sondern vielmehr verpflichteten sich die Kinder im Gegenzug, den Eltern ein Darlehen über 2.000.000 Schweizer Franken festverzinslich zu 1,5 Prozent zu gewähren. Auf diese Weise konnte die Kantonssteuer umgangen werden, was jedoch das zuständige Finanzamt anders sah.

Die Darlehensverpflichtungen der Eltern wurden bei der Erhebung der Steuer nicht anerkannt. Gegen diese Entscheidung legten die Eltern Einsprache ein, die jedoch von der zuständigen Behörde abgewiesen wurde. Gegen diese Entscheidung legten die steuerpflichtigen Eltern beim Bundesgericht Beschwerde ein. Das Bundesgericht hat nunmehr entschieden, dass die Beschwerde zurückgewiesen werden muss da in dem vorliegenden Fall eine Steuerumgehung vorliegt.

Zeitpunkt für den Sachverhalt war entscheidend

In seiner Begründung wies das Bundesgericht darauf hin, dass ein derartiger Fall zwar an sich nicht ungewöhnlich sei, jedoch der Zeitpunkt für den Sachverhalt entscheidend ist. Die Eltern haben ihren Kindern Erbvorzüge gewährt und gleichzeitig das Darlehen vertraglich festgelegt, so dass der Beweggrund der Steuerumgehung als primär anzusehen ist.

Zwar haben die steuerpflichtigen Eltern in ihrer Beschwerde eindeutig formuliert, dass das vertragliche Vorgehen aller Beteiligten zu keiner effektiven Steuerersparnis führen würde, doch sei diese Angabe nicht glaubhaft. Aus diesem Grund sah sich das Bundesgericht dazu verpflichtet, die Beschwerde abzulehnen und den Eltern die Gerichtskosten zur Last zu legen.

 

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