Erstellung von Lohnausweisen und Lohnabrechnungen…

…kümmern Sie sich nicht darum, wir übernehmen das

Wir übernehmen das Lohnwesen für Sie

Im OR Art. 232 b Abs. 1 ist geregelt, dass jedem Arbeitnehmer eine schriftliche Lohnabrechnung zu übergeben ist. Aus der Lohnabrechnung muss ganz klar hervorgehen, wie hoch Brutto- bzw. Nettolöhne sind und welche Zuschläge und Abzüge dem Arbeitnehmer berechnet werden. Die Gestaltung der Lohnabrechnungen muss für den Arbeitnehmer nachvollziehbar sein, damit er die Rechnung überprüfen kann. Genau definiert werden müssen auf der Lohnabrechnung auch die Ferienzuschläge. Sie sollen in Prozent und in Franken angegeben werden. Es ist nicht ausreichend, wenn auf der Lohnabrechnung steht, dass die Ferienzuschläge inklusive sind.

Für den Arbeitgeber sind Lohnabrechnungen und Lohnausweise mit viel Aufwand verbunden. Unser Unternehmen hat sich unter anderem auf solche Arbeiten spezialisiert und macht ausserdem für Sie:

Wir haben ein breites Spektrum an Angeboten, mit denen wir Ihren Büroalltag erleichtern können. Sprechen Sie uns an, damit wir gemeinsam beraten, wie wir Sie unterstützen können.

Anforderungen an die Lohnabrechnungen

Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, Sozialversicherungsbeiträge und die Quellensteuer einzubehalten und Familienzulagen vorzuschießen. Der Arbeitnehmer hat am Monatsende ein Anrecht auf seinen Lohn, allerdings können im Gesamt- oder Normalarbeitsvertrag auch längere Fristen vereinbart werden. In einem Einzelarbeitsvertrag dürfen die Zahlungsperioden zwar kürzer, aber nicht länger sein.


Melden Sie sich gleich heute bei uns, damit wir besprechen können, was wir für Sie tun können


Lohnausweise in der Praxis

Seit dem 1. Januar 2016 ist eine angepasste Wegleitung im Bezug auf die Lohnausweise in Kraft getreten. Für alle Lohnausweise, die ab Januar 2017 ausgestellt wurden, ist nur noch diese Wegleitung anzuwenden. Für Sie als Arbeitgeber ist es wichtig, sich mit den Regelungen auseinanderzusetzen und sie in Ihrem Unternehmen anzuwenden.

Falls es in Ihrem Unternehmen Mitarbeitende gibt, die im laufenden Jahr ins Ausland gezogen sind, betreffen die Änderungen die unterjährigen Lohnausweise, da diese Ausweise innert kürzester Zeit zu erstellen sind. An den Fristen für die Wegzugssteuererklärung hat sich durch die neuen Regelungen nichts geändert. Sie können nach wie vor maximal ein halbes Jahr verlängert werden. Inzwischen haben wir mit den neuen Regelungen ausreichende Erfahrungen gesammelt, um Ihnen den Umgang mit den Steuerbehörden zu erleichtern.

Formelle Veränderungen bei Lohnausweisen

Mit den neuen Regelungen wurden einige formelle Details vereinfacht. Das betrifft zum Beispiel die alte AHV- Nummer, die nicht mehr aufgeführt werden muss. Die Aus- und Weiterbildungsbeiträge in der Ziffer 13.3 müssen nur noch mit dem Betrag deklariert werden, der direkt an die Mitarbeitenden ausgezahlt wird. Vergütungen, die Sie direkt an das Bildungsinstitut leisten, müssen nicht mehr aufgeführt werden. Es gibt noch zahlreiche andere Gesetzesänderungen im Lohnausweis, die wir am besten in einem persönlichen Beratungsgespräch erörtern können.

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