Mehrwertsteuersatz Schweiz ab 2018:
Alles was Sie darüber müssen wissen…
Zum ersten Mal in der Schweizer Geschichte sinkt die MwSt.
Am 1. Januar 2018 trat die Teilrevision des Schweizer Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG) in Kraft. So hat es der Bundesrat am 18. Oktober 2017 beschlossen. Es ist das erste Mal überhaupt, dass es zu einer Senkung der Mehrwertsteuersätze kommt. Die Freude wird nicht von langer Dauer sein. Von allen Seiten werden bereits Begehrlichkeiten angemeldet.
Hat die Senkung der Mehrwertsteuer tatsächlich nur Vorteile?
Mehrwertsteuersatz Schweiz ab 2018
Die Mehrwertsteuer in ihrer heutigen Form hat 1994 die bis dato erhobene Warenumsatzsteuer abgelöst. Seitdem ist sie in vier Schritten von 6,5 Prozent auf 8 Prozent angehoben worden. Die jetzige Senkung ist somit ein absolutes Novum in ihrer Geschichte. Ähnlich wie in Deutschland gilt auch hier in der Schweiz nicht für alle Waren und Dienstleistungen der gleiche Mehrwertsteuersatz. Es gibt einige Sonderregelungen und Ausnahmen.
- Der normale Mehrwertsteuersatz beträgt 7,7 Prozent. Bis zur Revision betrug sich der Normalsatz noch auf 8 Prozent. Durch die Ende des Jahres 2017 auslaufende IV-Zusatzfinanzierung hätte er jedoch um 0,4 Prozent gesenkt werden sollen. Weil die Eidgenossen jedoch in Form von „FABI“ 0,1 Prozent in die Infrastruktur der Bahn investieren wollten, liegt die Mehrwertsteuer (MwSt) somit nur 0,3 Prozent niedriger als zuvor.
- Der Sondersatz für die Hotellerie beträgt 3,7 Prozent. Hier lag die Höhe der IV-Zusatzfinanzierung bei 0,2 Prozent. Sie wird nun zur Hälfte erlassen.
- Dann gibt es noch den reduzierten Satz für Leitungswasser, Nahrungsmittel und Zusatzstoffe, Vieh, Medikamente, Futter und ähnliche Stoffe. Auch einige Dienstleistungen werden reduziert besteuert. Bei ihnen trat die neue Erhöhung einfach an die Stelle der alten und somit bleibt der reduzierte Satz unverändert bei 2.5%
Mehrwertsteuersätze in Europa in der Übersicht. Bildquelle: bau-stein-treuhand.ch
Wie hoch ist der aktuelle Mehrwertsteuersatz MWST in der Schweiz 2021?
- Normalsatz 7.7% (z.B. Autos, Schmuck, Kleider, Alkohol, Dienstleistungen)
- Sondersatz 3.7% (Hotelübernachtungen inkl. Frühstück)
- Reduzierter Satz 2.5% (Lebensmittel, Bücher, Zeitungen, Medikamente, weitere Güter des täglichen Bedarfs)
Was müssen Unternehmen beachten?
Die Folgen für die Wirtschaft sind bei jeder Anpassung des Mehrwertsteuersatzes immens. Ungefähr 200 Millionen Franken kostet es die Unternehmen jedes Mal, ihre Systeme umzustellen. Angesichts der gleichbleibenden reduzierten Sätze könnte es dieses Mal jedoch etwas günstiger werden.
Zudem gilt es auch zu beachten, dass bei jahresübergreifenden Leistungen, die bereits zu den alten Mehrwertsteuersätzen fakturiert wurden, dem Grundsatz nach der Betrag als Steuer geschuldet wird, der bereits in Rechnung gestellt wurde.
Mehrwertsteuerpflicht ausländischer Unternehmen in der Schweiz
Die größte Änderung der Mehrwertsteuersätze 2018 betrifft ausländische Unternehmen in der Schweiz. Bei der obligatorischen Steuerpflicht eines Unternehmens ist nicht mehr nur der im Inland erwirtschaftete Umsatz massgebend, sondern auch der im Ausland generierte.
Derzeit können ausländische Unternehmen ihre Leistungen von der Umsatzsteuer ausgenommen anbieten, sofern sie in der Schweiz einen Umsatz von 100.000 Franken nicht erreichen. Das stellt einen grossen Wettbewerbsnachteil für die heimischen Unternehmen dar. Ganz besonders leiden Betriebe in den Grenzregionen darunter.
Ab dem kommenden Jahr wird dies dann aber anders werden. Ausländische Unternehmen sind dann ab dem ersten Franken an Umsatz mehrwertsteuerpflichtig, sofern sie weltweit 100.000 Franken umsetzen.
Diese Pflicht wird vor allem ausländische Online-Händler betreffen und die bisherige Steueroase gar nicht mehr so rosig erscheinen lassen wie bisher. Immerhin besitzen betroffene aber bis 2019 Zeit, um sich darauf einzustellen. Denn unter anderem auch, um der hiesigen Post die Umstellung zu ermöglichen, treten die Bestimmungen zum Versandhandel erst ein Jahr später in Kraft.
Weshalb wurde die Mehrwertsteuer gesenkt?
Nach knapp sechs Jahren Vorbereitungszeit durch das Parlament und den Bundesrat stand die Altersvorsorge 2020 nun am 24. September 2017 zur Wahl. Für die Finanzierung der AHV wären nur eine kleine Erhöhung der Lohnabgaben (je 0,15 Prozent) und eine geringe Anhebung der Mehrwertsteuer (MwSt) um 0,3 Prozent ab dem Jahr 2021 ausgereichend gewesen. Zusätzlich sollten die 0,3 Prozent aus der auslaufenden IV-Zusatzfinanzierung in die Altersvorsorge fliessen.
Doch alles kam anders als gedacht, und an der Urne wurde anders entschieden. Somit konnten die nun übrigen 0,3 Prozent so schnell keinem neuen Ziel zugeführt werden. Dies war der Grund, warum die Mehrwertsteuer (MwSt) kurzerhand gesenkt wurde und es dadurch zu den tieferen Mehrwertsteuersätze ab 2018 kommt.
Durch die Senkung der Mehrwertsteuer verliert die AHV nächstes Jahr alleine 700 Millionen Franken. Weil aber die Erhöhung für 2021 ebenso abgelehnt wurde, wird die Lücke 2030 bereits 2,1 Milliarden Franken betragen.
Für viele Menschen und vor allem steuerpflichtige KMU stellt sich mit der nicht ganz unkomplizierten Steuersatzänderung nun aber auch die Frage, wie mit verschiedenen Verkaufswaren, Rechnungsarten und Zahlungsmodellen steuerlich umzugehen ist.
- Teilzahlungen und Teilzahlungsrechnungen
Wenn zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuerforderung erst der mit der Zahlung abgegoltene Teil der Leistung, hingegen nicht die vollständige Leistung erbracht wurde, liegt eine Teilzahlung vor.
Teilzahlungen oder Teilzahlungsrechnungen für Leistungen, welche vor dem 31. Dezember 2017 erbracht wurden, sind nach den bisher gültigen Steuersätzen abzurechnen.
Dieses muss dann aber noch mit der ESTV abgerechnet werden. Leistungen, die nach dem 1. Januar 2018 erbracht wurden, sind zu den neuen Mehrwertsteuersätze in Rechnung zu stellen.
- Vorauszahlungen und Vorauszahlungsrechnungen
Die Vorauszahlung liegt vor, wenn bei Entstehung der Steuerforderung noch keine Leistung erbracht wurde. Ist zu ihrem Zeitpunkt bekannt, dass die Leistung ganz oder teilweise erst nach dem 31. Dezember 2017 erbracht wird, kann der Teil der Leistung, der ab dem 1. Januar 2018 getätigt wird, in der Kundenrechnung und der Abrechnung mit der ESTV mit dem neuen Satz berechnet werden.
- Periodische Leistungen
Eine periodische Leistung kann zum Beispiel ein Abonnement für den Nahverkehr oder eine Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio sein. Darüber hinaus fallen auch Wartungsverträge für Computersysteme oder Lifte darunter. Sie müssen regelmässig im Voraus entrichtet werden.
Wenn sich ein Vertrag nun über den Zeitpunkt der Steuerreduktion hinaus erstreckt, ist das Entgelt nun grundsätzlich auch wieder in der Zeit vor und nach der Umstellung vorzunehmen. Dann ist wie immer allein der Zeitpunkt der Leistungserbringung massgeblich.
Eine Ausnahme besteht, wenn der Erbringer der Leistung vorher nicht weiss, wann die Leistung entgegengenommen wird. So werden Mehrfahrtenkarten für den Nahverkehr, Mehrfacheintrittskarten, Autowaschkarten etc., die vor der Umstellung verkauft wurden, allein nach dem alten Satz berechnet.
- Elektronische Publikationen
Sofern sie die gleiche Funktion erfüllen wie ihre gedruckten Gegenstücke, sollen auch elektronische Zeitungen, Zeitschriften und Bücher nach dem reduzierten Satz besteuert werden. Diese Medien sollen, soweit es geht, unabhängig von der Publikationsform vom reduzierten Satz profitieren. Nicht profitieren sollen hingegen Veröffentlichungen, die vornehmlich der Reklame dienen.
- Kunsthandel
Es wird ferner geregelt, welche Kunstgegenstände oder Antiquitäten unter die Margenbesteuerung fallen. Neben nahezu allen Werken der bildenden Kunst, Autos, die älter als 30 Jahre alt sind und andere Sammlerstücke wie zum Beispiel Uhren oder Briefmarken fallen auch botanische oder anatomische Stücke darunter.
Zukünftig ist es nicht mehr möglich, beim Erwerb eines solchen Gutes einen fiktiven Vorsteuersatz zu zahlen. Stattdessen werden die Steuern direkt auf die Differenz zwischen An- und Verkaufspreis erhoben.
Unternehmen können sich von der Steuer ausnehmen lassen
Neuerdings brauchen sich Unternehmen, die im Inland nur von der Steuer ausgenommene Leistungen anbieten, zukünftig nicht mehr als steuerpflichtige Person bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung melden. Dadurch wird der administrative Aufwand erheblich verringert.
Abrechnung mit der ESTV
Die Abrechnungsformulare für das 4. Quartal 2017 für die Abrechnung mit der Pauschalsteuersatzmethode sowie für das 2. Semester bei Abrechnung mit der Saldosteuersatzmethode bieten die Möglichkeit, die Umsätze entweder zu den bisherigen oder den neuen Steuersätzen auszuweisen.
Für den Fall, dass Entgelte vorher zu deklarieren sind, jedoch auf Leistungen bezogen sind, die erst nach dem 1. Januar 2018 zu erbringen sind, müssen die bisher geltenden Steuersätze genutzt werden. Sie können dann aber in den oben genannten Formularen korrigiert werden.
Für Fragen bezüglich den neuen Mehrwertsteuersätzen steht Ihnen unsere Buchhaltungsabteilung gerne zur Verfügung – kontaktieren Sie uns.