Anmeldung von neuen Mitarbeitern…
…konzentrieren Sie sich auf Ihr Business, wir übernehmen alle Anmeldungen für Sie!
Arbeitnehmer unterliegen in der Schweiz einigen obligatorischen Versicherungspflichten. Das bedeutet für Arbeitgeber, dass jeder neue Mitarbeiter bei der zuständigen Kantonsbehörde gemeldet werden muss. Wir helfen kleinen und mittelständischen Unternehmen und Handwerksbetrieben auch dabei und nehmen Ihnen diesen lästigen Papierkram ab, damit Sie sich ganz auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren können.
Handelt es sich um ausländische Mitarbeiter, kommen je nach Wohnsitz noch Arbeitsbewilligungen oder Abrechnungen zur Quellensteuer hinzu. Dabei müssen gesetzliche Vorgaben und Fristen eingehalten werden. Unser ganzheitliches Arbeiten sorgt auch in diesem Bereich dafür, dass Sie sich beruhigt Ihrem Kerngeschäft widmen können.
Unsere Leistungen auf einen Blick
Ob potenzielle Bewerber dem Anforderungsprofil entsprechen, wissen unsere Kunden besser als wir. Aber schon kurz nach der Neueinstellung beginnt die Büroarbeit, die die Bau-Stein-Treuhand GmbH ihren Kunden abnimmt. Arbeitsverträge müssen aufgesetzt werden und die Anmeldungen zu Sozialversicherungen, Unfallversicherungen und anderen Versicherungen müssen erfolgen.
Arbeitsverträge, Lohnabrechnungen, Versicherungsanmeldungen – wir übernehmen alles für Sie!
Den richtigen Arbeitsvertrag auswählen
In der Schweiz haben zahlreiche Branchenverbände genormte Arbeitsverträge entworfen, die genau an die besonderen Umstände der jeweiligen Branche angepasst sind. Zwischen Arbeitgebern oder Arbeitgeberverbänden und Arbeitnehmerverbänden (Gewerkschaften) kann auch ein Gesamtarbeitsvertrag vereinbart worden sein, der die Bestimmungen über den Abschluss, Inhalt und Beendigung des Einzelarbeitsvertrages enthält. Zusätzlich sind beim GAV Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien sowie die Bestimmungen über Kontrolle und Durchsetzung des GAV enthalten. Welcher Arbeitsvertrag zur Anwendung kommt, hängt natürlich vom Betätigungsfeld unserer Kunden ab.
Für einige Branchen existieren auch Normalarbeitsverträge (NAV) als Ersatz für den Einzelarbeitsvertrag. Das ist in der Regel für Berufe der Fall, die nicht gewerkschaftlich organisiert sind. Inhaltlich wurden die Klauseln des NAV so formuliert, dass sie den Arbeitnehmenden einen Mindestlohn sowie ein Mindestmass an Sozialleistungen garantieren. Arbeitgeber sind bei bestehenden Normalarbeitsverträgen an diese gebunden, es sei denn, der Arbeitnehmer wird durch einen davon abweichenden Arbeitsvertrag stärker begünstigt, beispielsweise durch höhere Lohnzahlungen. Normalarbeitsverträge bestehen zum Beispiel für folgende Branchen:
- Hauswirtschaftssektor: NAV auf Bundesebene
- Call Center: NAV auf Kantonsebene
- Baugewerbe: NAV auf Kantonsebene
Anmeldung von neuen Mitarbeitern zur Sozialversicherung
Die soziale Absicherung Ihrer Mitarbeiter ist ein wesentlicher Punkt des Arbeitsverhältnisses und verfassungsrechtlich geregelt. Jeder Mitarbeiter, der in der Schweiz lebt und arbeitet, muss sich für einen Teil seines Lohnes obligatorisch an einigen Sozialversicherungen beteiligen, die Armut im Alter vermeiden und die Existenz sichern sollen. Das System baut auf drei Säulen und beinhaltet bei der ersten Säule:
- Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV): obligatorische Rentenversicherung
- Invalidenversicherung (IV): obligatorische Sozialversicherung
- Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV und IV: ohne Lohnabzug staatlich finanziert
- Leistungen gemäss der Erwerbsersatzordnung (EO): kompensiert den Verdienstausfall bei Militärdienst, Zivilschutzdienst, Zivildienst oder Mutterschaft
Die Beitragshöhe der Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann auf den Seiten des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) nachgeschlagen werden.
Die zweite Säule befasst sich vor allem mit der beruflichen Vorsorge, damit auch im Falle von Unfällen die gewohnten Lebenshaltungskosten bestritten werden können. Hier müssen Mitarbeiter bei den folgenden Versicherungen angemeldet werden:
- berufliche Vorsorge (Pensionskasse): Jeder Arbeitnehmer eines Unternehmens mit einem jährlichen Gesamteinkommen von mehr als 21.150 CHF ist obligatorisch versichert.
- Unfallversicherung (SUVA): obligatorische Versicherung, die die Hauptlast der Konsequenzen bei Unfall trägt
- Arbeitslosenversicherung (ALV): zur Deckung von Leistungen im Fall von Arbeitslosigkeit
Daneben können Arbeitgeber weitere freiwillige Versicherungen für ihre Mitarbeiter abschliessen wie zum Beispiel die Krankentagegeldversicherung.
Die dritte Säule umfasst alle freiwilligen Massnahmen der Arbeitnehmer und soll Vorsorgelücken aus der ersten und zweiten Säule reduzieren oder schliessen, um den Lebensstandard bei Arbeitsunfähigkeit oder Pensionierung beizubehalten.
Lohnausweise und Lohnabrechnungen
Für Arbeitgeber in der Schweiz besteht die Bescheinigungspflicht, welche Leistungen er an seine Arbeitnehmer ausbezahlt hat. Dafür muss ein Lohnausweis ausgestellt werden, in dem alle Leistungen aufgeführt sind und der bei der kantonalen Steuerverwaltung für jede Steuerperiode einzureichen ist. Der Lohnausweis muss für jeden Mitarbeiter ausgestellt werden, da es keine Lohn-Freigrenze gibt. Wir übernehmen für Sie das Ausstellen der Lohnausweise und Lohnabrechnungen.
Auf der Grundlage Ihrer Zeiterfassung für Ihre Mitarbeiter übernehmen wir darüber hinaus unter Beachtung der formellen Anforderungen die gesamte Lohnbuchhaltung und berechnen alle Beiträge zu den Sozialversicherungen und die Steuerabgaben. Sie müssen anschliessend nur noch die Löhne auf die Konten Ihrer Mitarbeiter überweisen.
Sonderfall ausländische Mitarbeiter
Wenn Sie in Ihrem Unternehmen ausländische Mitarbeiter beschäftigen, übernehmen wir auch für diese Fälle die Anmeldung und beschaffen eventuell notwendige Zusatzpapiere wie die Arbeitsbewilligung. Dabei sind zwei mögliche Szenarien denkbar:
- Ausländische Mitarbeiter aus Staaten der EU und der EFTA (inkl. Island, Liechtenstein, Norwegen)
- Ausländische Mitarbeiter aus Drittländern
Bewohner von Ländern der ersten Kategorie profitieren vom freien Personenverkehr und können sich grundsätzlich drei bis maximal sechs Monate in der Schweiz aufhalten, um eine Arbeitsstelle zu finden. Trotzdem benötigt auch diese Personengruppe eine Bewilligung zum Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit. Ausserdem besteht obligatorisch die Meldepflicht.
Britische Staatsbürger gehören aktuell trotz des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU noch immer zu dieser Gruppe.
Ausnahmen bestehen aktuell auch noch bei Bürgerinnen und Bürgern aus Bulgarien, Rumänien und Kroatien. Hier besteht gegenwärtig noch eine Kontingentierung und das Prinzip des Inländer-Vorrangs.
Ausländische Mitarbeiter aus Dritt-Staaten müssen vor der Einreise in die Schweiz bereits über einen Arbeitsvertrag und eine Arbeitsbewilligung verfügen. Je nach Aufenthaltsdauer können verschiedene Arten von Bewilligungen infrage kommen:
- Kurzaufenthaltsbewilligung L (weniger als 1 Jahr),
- Aufenthaltsbewilligung B-Ausweis (befristet),
- Grenzgängerbewilligung G (Sonderbescheinigung) und
- Niederlassungsbewilligung C-Ausweis(unbefristet).
Die Besorgung dieser Papiere bei den kantonalen Ämtern liegt ebenfalls in unserem Leistungsumfang.