Quellensteuerabrechnungen bei ausländischen Mitarbeitern…
…auch das übernehmen wir für Sie
Ausländische Arbeitnehmer in der Schweiz – Beispiel Deutschland. Zwischen Deutschland und der Schweiz bestehen enge Verbindungen, die sich auch auf den grenzüberschreitenden Wirtschaftsverkehr beziehen. Häufig werden mit diesem grenzüberschreitenden Güterverkehr Fachkräftemängel ausgeglichen oder zusätzliches Personal für Hochdruckzeiten geordert.
Wir helfen Ihnen dabei, wenn es darum geht,
- ausländische Arbeitnehmer anzumelden,
- die Steuererklärungen zu machen oder
- das Versicherungsportefeuille für Ihre Arbeitnehmer zu verwalten.
Was ist eine Quellensteuer?
Die Quellensteuer wird direkt vom Einkommen abgezogen wird. Quellensteuerpflichtig sind Leute, die:
- die Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) noch nicht besitzen, aber ihren steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben, oder
- keinen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben. Zum Beispiel Grenzgänger, Wochenaufenthalter, Sportler, Künstler.
Steuerfolgen bei der Entsendung
Ausländische Arbeitnehmer, die mindestens 30 Tage in der Schweiz verweilen und dabei eine Erwerbstätigkeit ausüben, unterliegen der unbeschränkten Steuerpflicht. Entsandte Arbeitnehmer haben in den meisten Fällen ihren Wohnsitz und Lebensmittelpunkt weiterhin in Deutschland oder einem anderen europäischen Land. Sie gelten deshalb als in ihrem Land ansässig, müssen aber in der Schweiz versteuert werden, weil sich das Besteuerungsrecht grundsätzlich nach dem Arbeitsortsprinzip richtet.
Das Recht der Doppelbesteuerung ist vorrangig und hebt bestimmte Steuerrechte in der Schweiz auf, wenn sich der Arbeitnehmer nicht länger als 183 Tage im Kalenderjahr in der Schweiz aufhält, der Lohn durch einen Arbeitgeber in Deutschland ausgezahlt wird oder der Lohn nicht von einer Betriebsstätte in der Schweiz getragen wird. Wird der Lohn dagegen durch eine Niederlassung in der Schweiz getragen, kann diese Klausel nicht angewendet werden. Die Quellsteuerpflicht der Schweiz bleibt damit an diesen Arbeitstagen bestehen.
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Selbst wenn die Lohnzahlung durch das entsendende ausländische Unternehmen durchgeführt wird, muss geprüft werden, ob in der Schweiz eine faktische Arbeitgeberschaft besteht. Diese Arbeitgeberschaft besteht, wenn der schweizerische Arbeitgeber die Weisungshoheit ausübt und die Verantwortlichkeiten und die Risiken im Zusammenhang mit den Arbeitsleistungen ebenfalls beim schweizerischen Arbeitgeber liegen. Selbst wenn der Arbeitnehmer in so einem Fall seinen Lohn aus dem Ausland bezieht, unterliegt er der Quellensteuerpflicht in der Schweiz.
Die Entrichtung der Quellensteuer
Die Schweiz kennt, im Gegensatz zu anderen Ländern, keinen direkten Abzug der Steuern bei der Lohnzahlung an Arbeitnehmer. Damit sind die Arbeitnehmer in der Steuerschuld und müssen ihre Steuern eigenverantwortlich entrichten. Die Quellensteuer weicht von diesem Prinzip ab und wird bei ausländischen Arbeitnehmern angewendet, die ihren Hauptwohnsitz nicht in der Schweiz haben. Für erbrachte Arbeitsleistungen von Ausländern ohne Niederlassungsbewilligung in der Schweiz wird der Steuerabzug direkt an der Quelle, das heisst am Auszahlungsort, vorgenommen. Die Quellensteuer besitzt einen definitiven Charakter. Der Steuerabzug durch den Arbeitgeber beinhaltet bereits sämtliche Steuerhoheiten der Schweiz.
Abgerechnet wird die Quellensteuer grundsätzlich in dem Kanton, wo der entsandte Mitarbeiter wohnt. Bei einem Wohnsitz ausserhalb der Schweiz gilt der Sitz der Betriebsstätte des Arbeitgebers massgeblich. Zu beachten ist dabei allerdings, dass jeder Kanton für sich eine eigene Gesetzgebung hat. Das gilt vor allem dann, wenn es um Abrechnungsverfahren und Abrechnungsfristen geht. Diese Verfahren und Fristen sind teilweise sehr kompliziert und sollten deshalb nur von Spezialisten durchgeführt werden.