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Das Fortsetzungsbegehren einer Betreibung

Zwar ist es für alle Unternehmen wichtig, dass sie Entschädigungen rechtzeitig bekommen, doch für Start-Ups trifft das besonders zu. Schließlich verfügen gerade junge Unternehmen selten über ein finanzielles Polster, dass es ihnen erlaubt, lange auf das ausstehende Geld zu warten. Reagiert der Gläubiger nicht, bleibt nur eine Betreibung. Hier erläutern wir Ihnen, wie Sie die Betreibung fortsetzen, wenn der Rechtsvorschlag nicht ausreicht.

Fortsetzungsbegehren als letztes Mittel

Lässt sich eine Betreibung nicht per gerichtlichem Entscheid oder Rechtsvorschlag einstellen, hat das Start-Up als Gläubiger noch die Möglichkeit, ein Fortsetzungsbegehren zu stellen. Ist der Zahlungsbefehl zugestellt und es passiert nichts, lässt sich das Fortsetzungsbegehren frühestens zwanzig Tage später stellen. Allerdings erlischt dieses Recht, wenn die Zustellung des Zahlungsbefehls bereits ein Jahr zurück liegt. Wurde dagegen ein Rechtsvorschlag erhoben, ist diese Frist erst einmal ausgesetzt.

Der Gläubiger muss die Betreibung selbst vorantreiben

Will ein Gläubiger ausstehende Zahlungen per Betreibung erhalten, muss er das gesamte Verfahren selbst vorantreiben. Das gilt auch für das Fortsetzungsbegehren. Nach Beseitigung des Rechtsvorschlages muss das Fortsetzungsbegehren bei dem Betreibungsamt eingereicht werden, das für den Wohnsitz des Schuldners zuständig ist. Allerdings ist ein Fortsetzungsbegehren nur dann notwendig, wenn der Gläubiger Konkurs angemeldet hat oder für die noch ausstehenden Zahlungen Sachen gepfändet werden sollen. Artikel 154 des SchKG erlaubt es sogar, direkt nach der Einleitung einer Betreibung das Begehren auf Verwertung zu stellen.

Fortsetzungsbegehren auf Pfändung

Kann der Schuldner die Forderung nicht bezahlen und hat Gegenstände, die pfändbar sind, vollzieht das Betreibungsamt eine Pfändung. Es stellt fest, welche Gegenstände pfändbar sind und pfändet sie, damit die Forderung der Betreibung gedeckt werden kann. Reichen diese Gegenstände nicht für die Summe aus, wird die Pfändungsurkunde zum provisorischen Verlustschein. Auch ein Lohn kann gepfändet werden, allerdings nur für maximal ein Jahr ab Pfändungsvollzug. Kann der Schuldner der Forderung weder nachkommen, noch das Betreibungsamt Gegenstände pfänden, stellt es einen Verlustschein aus.

Forderung in fremder Währung

Lautet die Forderung des Gläubigers nicht auf Schweizer Franken, sondern eine fremde Währung, muss sie im Betreibungsbegehren in Schweizer Franken umgerechnet und angegeben werden. Wird ein Fortsetzungsbegehren gestellt, kann der Gläubiger fordern, dass die noch offene Forderung nach dem aktuellen Tageskurs erneut in Schweizer Franken umgerechnet wird.

 

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