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Gut zu wissen: Die Einleitung einer Betreibung

Ist es für jedes Unternehmen wichtig, die Vergütung für geleistete Dienstleistungen oder Waren rechtzeitig zu erhalten, gilt dies für Startups ganz besonders. Falls jedoch Zahlungserinnerungen erfolglos sind, ist eine Betreibung sinnvoll. Mit der Betreibung kann ein Gläubiger seine finanziellen Ansprüche gegen einen säumigen Schuldner geltend machen. Dafür muss das Betreibungsbegehren an das dafür zuständige Betreibungsamt übermittelt werden.

Was gehört in eine Betreibung?

Soll eine Betreibung eingeleitet werden, muss das entsprechende Begehren beim Betreibungsamt eingereicht werden. Zuständig ist jeweils das Betreibungsamt am Wohnsitz des Schuldners. Folgende Angaben sind dabei unerlässlich:

1. Der Name des Gläubigers und dessen Wohnort, dazu dessen Bevollmächtigter, in der Regel ein Anwalt und die Bankverbindung für die Auszahlung.
2. Der Name des Schuldners und dessen Wohnort. Falls der Schuldner am Betreibungsort nicht auf dem Einwohneramt registriert ist, sollte im Text der Forderung erwähnt werden, dass die Betreibung nach Art. 48 SchKG betrieben wird: Hat ein Schuldner keinen festen Wohnsitz, zählt der Ort ihres Aufenthaltes.
3. Die Summe der Forderung oder die Summe, für die eine Sicherheit verlangt wird. Diese ist in Schweizer Währung anzugeben. Ist die Forderung verzinslich, gehört noch der Tag, seitdem Zins gefordert wird und der Zinsfuss dazu.

Die Forderung muss über den Betrag gestellt werden, der effektiv vom Schuldner zu zahlen ist. Bis zu zehn Forderungen dürfen in der Betreibung aufgeführt sein.

Keine Formfehler auf der Betreibung

Sie sollten darauf achten, dass Sie Ihr Betreibungsbegehren frei von formalen Fehlern beim Betreibungsamt einreichen. Falls nicht, wird es automatisch zurückgewiesen – und der Gläubiger muss die Kosten dafür aufbringen. Der Forderungsgrund kann direkt auf dem Begehren angegeben werden. Sind die Forderungen regelmäßig, wie beispielsweise Mietzahlungen, Steuern oder der Mitgliedsbeitrag für die Krankenkasse, muss der entsprechende Zeitraum auf der Betreibung vermerkt sein (beispielsweise Miete für April bis Dezember 2015). Das Begehren selbst wird auf dem Postweg eingereicht.

Das Betreibungsamt erlässt den Zahlungsbefehl

Das Betreibungsbegehren wird vom Betreibungsamt formell überprüft – deswegen sollten Sie keine Formfehler begehen. Allerdings wird nicht überprüft, ob Ihre Forderung berechtigt ist. Der Schuldner muss die Kosten tragen, sie sind jedoch in der Regel vom Gläubiger vorzuschiessen. Praktischerweise bekommt der Gläubiger mit dem Befehl zur Zahlung auch die Rechnung für die Kosten.

 

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