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Die Schweizer Mehrwertsteuer ändert sich ab 01.01.2018

Da sich die stimmberechtigten Bürger der Schweiz am Sonntag, den 24. September 2017 gegen die “Altersvorsorge 2020” entschieden haben, wird ab dem 1. Januar des kommenden Jahres die Mehrwertsteuer sinken. Grund für eine Senkung ist das Auslaufen der IV-Zusatzfinanzierung, denn für die Sanierung der IV hatten Volk und Stände 2009 nämlich während sieben Jahren 0,4 Prozent zusätzliche Mehrwertsteuer (MwSt.) bewilligt.

Achtung: Der Normalsatz sinkt von 8,0% auf 7,7%, der reduzierte Steuersatz bleibt bei 2,5% und der Sondersatz für Beherbergungsleistungen sinkt von 3,8% auf 3,7%.

Was ist nun bei Belegen und Rechnungen zu beachten?

Auf sämtlichen Rechnungen und Kaufbelegen muss ab dem 1. Januar 2018 die neue Mehrwertsteuer ausgewiesen werden. Maßgeblich für die abzuführende Mehrwertsteuer ist allerdings der Zeitraum, in dem die Leistung erbracht wird: Wurden die Leistungen noch im Jahr 2017 erbracht, sind sie mit dem alten Mehrwertsteuersatz abzurechnen. Für alle ab dem 1. Januar 2018 erbrachten Leistungen gilt dagegen der neue Mehrwertsteuersatz. Wer seine Mehrwertsteuer auf Rechnungen automatisch ausweist, sollte per 31. Dezember das alte Jahr erst abrechnen und danach auf die entsprechend zutreffenden Mehrwertsteuersätze umstellen. Sämtliche Projekte, die jahresübergreifend geleistet werden, müssen bis zum 31. Dezember mit 8% Mehrwertsteuer, ab dem 1. Januar mit 7,7% Mehrwertsteuer berechnet werden. Für alle Leistungen, die bis zum 31. Dezember erbracht wurden, müssen die Rechnungen mit den bisherigen Steuersätzen berechnet werden, ab dem 1. Januar gelten dann die neuen Steuersätze.


Weder das Datum noch die Rechnungsstellung ist massgebend für den anwendbaren Satz, sondern einzig und alleine der Zeitraum der Leistungserbringung!


Teilzahlungen bei Jahresende

Damit beim Übergang zur neuen Mehrwertsteuer sämtliche Rechnungen korrekt gestellt werden können, sollten sämtliche Aufträge, die in dieser Zeit weiter bearbeitet werden, mit Teilzahlungsgesuchen abgegrenzt werden. Die bereits begonnenen Leistungen sind dabei detailliert aufzuführen und abzurechnen. Im Bereich der Bauwirtschaft gilt beispielsweise als Leistungszeitpunkt die Ausführung am Bau selbst, die in der Werkstatt geleisteten Vorfertigungen zählen jedoch nicht dazu. Wurde das Projekt bereits vorfinanziert und geht über den Jahreswechsel hinaus, muss der Teil, der nach dem 1. Januar erbracht wird, mit 7,7% Mehrwertsteuer abgerechnet werden. Verbleibt ein Guthaben, ist das unter Umständen an den Kunden wieder zurückzuzahlen.

An die Anpassung der firmeninternen Software denken

Sämtliche Unternehmen, die Fakturierungsprogramme für die Erstellung ihrer Rechnungen nutzen, in denen die gültigen Mehrwertsteuersätze fix verankert sind, müssen diese spätestens bis zum Jahresende entsprechend anpassen. Eine Simulation ermöglicht es, die unterschiedlichen Rechnungsarten zu testen, so dass die Mehrwertsteuer in jedem Fall korrekt abgerechnet und auch verbucht wird. Auch bei den Eingangsrechnungen sind unter Umständen entsprechende Anpassungen notwendig, schließlich werden diese ja auch mit den neuen Steuersätzen ausgestellt. Auch wenn abzusehen ist, dass die Senkung der Mehrwertsteuer möglicherweise nur kurz ist, muss jede Rechnung korrekt ausgestellt werden.

Hier geht es zu unserem ausführlichen Artikel über die Mehrwertsteuersätze ab 2018

 

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